Am 23.12.2010 ergeht ein Bescheid des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Der Verfassungsschutz beharrt nicht nur darauf, die vom VGH monierten Daten weiter zu verwenden. Er listet darüber hinaus weitere „Erkenntnisse“ auf, die er sowohl in den lezten Jahren als auch nachforschend in der Jugend Michael Csaszkóczys gewonnen hat. Diese „Erkenntnisse“ sind hier nicht vollständig, aber in einer durchaus repräsentativen Auswahl mit aufgeführt. Insbesondere empört es den Verfassungsschutz, dass Csaszkóczy sich gegen das erklärtermaßen grundrechtswidrige Berufsverbot engagiert hat. In diesem Zusammenhang geraten nicht nur die üblichen Verdächtigen ins Visier des Inlandsgeheimdienstes, sondern auch zum Beispiel die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Wesentliche Daten bleiben unter Verschluss, weil ihre Offenlegung eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Geheimdienstes bedeuten würde:

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

 

zu den Ihren Mandanten Herrn Michael Csaszkóczy betreffenden Auskunftsersuchen ergeht folgender

 

 

BESCHEID:

 

Der Auskunftsanspruch des Betroffenen gegenüber dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist spezialgesetzlich in § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) geregelt.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt das BfV dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten, soweit er hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Insoweit ist der Auskunftsanspruch von vornherein gesetzlich beschränkt.

 

Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG sind vorliegend erfüllt. Wir teilen Ihnen deshalb mit, dass das BfV zu Ihrem Mandanten eine Personenakte führt. Darüber hinaus ist Ihr Mandant beim BfV in einer internen Arbeitsdatei sowie auf der Grundlage des § 6 Satz 2 BVerfSchG im „Nachrichtendienstlichen Informationssystem” (NADIS) erfasst. Im Einzelnen handelt es sich um seine biografischen Daten (Name, Vornamen, Geschlecht, Ge­burtsdatum, –ort und –land sowie Staatsangehörigkeit), seine Wohnanschrift, Aktenzeichen sowie – nur in der internen Arbeitsdatei – um Hinweise auf seine Zugehörigkeit zur „Antifa­schistischen Initiative Heidelberg” und zum Verein „Rote Hilfe e.V.”

 

Folgende Sachverhalte haben Sie bzw. Ihr Mandant vorgetragen:

 

·             Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 14. März 2007 (Az.: 4 S 1805/06) unmissverständlich klargestellt, dass nicht nachzuvollziehen sei, wie die bisher vom BfV vorgelegten Erkenntnisse, die erkennbar durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien, überhaupt Erwähnung finden könnten (in dem Urteil nimmt das Gericht auf 17 im Einzelnen aufgelistete Sachverhalte Bezug);

·             das Innenministerium Baden-Württemberg habe in einer Aufstellung vom 28. Juli 2003 vierzehn zu Ihrem Mandanten vorliegende offen verwertbare Erkenntnisse mitgeteilt;

·             darüber hinaus sei Ihr Mandant in den Jahren zwischen 1993 und 2003, ggf. fortlaufend bis heute, Mitglied in der Antifaschistischen Initiative Heidelberg (AIHD) (gewesen).

 

Zu den angesprochenen Sachverhalten liegen dem BfV folgende Informationen vor:

 

Am 6. Juni 1992 wurde Ihr Mandant in Mannheim bei einer Demonstration von der Polizei in Gewahrsam genommen; die Demonstration stand im Zusammenhang mit gewalttätigen Aus­einandersetzungen zwischen Befürwortern und Gegnern einer Asylbewerberunterkunft, die seit Ende Mai 1992 in Mannheim stattfanden. (Bei den „Gegnern der Asylbewerberunterkunft handelte es sich um einen randalierenden rechten Mob, der das Asylbewerberheim in Mannheim Schönau tagelang pogromartig belagert hatte. Ob die Behauptung, Csaszkóczy sei „Befürworter einer Asylbewerberunterkunft“, nur dumm oder absichtsvoll zynisch ist, sei dahingestellt.)

 

Dem BfV ist bekannt, dass Ihr Mandant für den 10. Juli 1999 eine Demonstration „Gegen die Kriegspolitik der NATO und der BRD” in Heidelberg anmeldete. (...)

 

Im Hinblick auf die Mitgliedschaft Ihres Mandanten in der Antifaschistischen Initiative Hei­delberg (AIHD) ist bekannt, dass Ihr Mandant laut einem der Vereinszeitung der „Roten Hilfe e. V.” (Nr. 2/2004) gegebenen Interview nach eigenen Angaben am 21. April 2003 während einer Anhörung beim Oberschulamt seine Mitgliedschaft in der AIHD bejahte. Am 20. Dezember 2006 verbreitete die Internetplattform „www.indymedia.org” einen Artikel über den Streit Ihres Mandanten mit dem Bundesland Baden-Württemberg, in dem es hieß, Ihr Mandant sei seit 1999 Mitglied der AIHD. In einem Bericht der Nachrichtenagentur DPA vom 2. August 2007 über die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung Ihres Mandanten mit dem Land Hessen wurde Ihr Mandant als Mitglied der AIHD bezeichnet.

 

Zu den o. g. Sachverhalten liegen drei weitere Informationen vor, die nicht mitgeteilt werden können, da die betreffenden Daten nach einer Rechtsvorschrift, nämlich nach § 4 Abs. 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) in Verbindung mit der „Allgemeinen Verwaltungsvor­schrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen” (VSA) geheim zu halten sind (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG). Darüber hinaus scheidet die erbetene Auskunft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BVerfSchG aus. Bei einer Mitteilung der Daten wäre eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu besorgen sowie eine Ausforschung der Arbeitsweise und des Erkenntnisstandes des BfV zu befürchten. Einer weitergehenden Begründung hierzu bedarf es gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfSchG nicht, da ansonsten der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Geheimhaltungsinteressen des BfV überwiegen angesichts der geschilderten drohenden Nachteile vorliegend das geltend gemachte Auskunftsinteresse Ihres Mandanten.

 

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfSchG weisen wir darauf hin, dass sich Ihr Mandant wegen der hier vorgenommenen Auskunftsverweigerung an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz  wenden kann.

 

Darüber hinaus teilen wir Ihnen im Wege des Ermessens mit, dass hier über Ihren Mandanten folgende über die geschilderten Sachverhalte hinausgehenden Informationen erfasst sind:

 

 

(...) Ihr Mandant war Anmelder einer am 20. Januar 2001 in Heidelberg durchgeführten Kundge­bung, die sich gegen das Hauptquartier der NATO-Streitkräfte richtete.

 

Am 2. Februar 2002 stellte die Polizei Ihren Mandanten bei seiner Anreise zu Protesten gegen die in München veranstaltete „Sicherheitskonferenz” fest.

 

Bei polizeilichen Feststellungen aus Anlass von Rangeleien während einer Demonstration des „Heidelberger Forums gegen Militarismus und Krieg” zum Palästinakonflikt am 13. April 2002 in Heidelberg zwischen arabischen Demonstrationsteilnehmern mit Angehörigen der Autonomen Szene, die einen Informationsstand betrieben, wurde Ihr Mandant am Informati­onstisch festgestellt.

Diese Information ist für die künftige Aufgabenerfüllung des BfV nicht mehr erforderlich; aus diesem Grund wurde sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG gesperrt.

 

In der Ausgabe Nr. 83 vom Juli/August 2003 der Zeitschrift „Der Rechte Rand” veröffentlich­te ihr Mandant einen Artikel mit dem Titel „Ausgeprägte Recherchetätigkeit”, der sich mit so genannten „Anti-Antifa-Aktivitäten” von Rechtsextremisten in Heidelberg befasste.

 

Ende 2003 wurde Ihr Mandant vom Kultusministerium zu einem „vertiefte(n) Einstellungsge­spräch” eingeladen. Er berichtete darüber in einem im Sommer 2007 in der Ausgabe Nr. 76 des „Antifaschistischen Infoblatts” (AIB) erschienenen Interview. Laut seinen Angaben sei von ihm eine Distanzierung von den Aussagen gefordert worden, dass „Militanz unter be­stimmten Bedingungen ein legitimes Mittel im Kampf um Befreiung sei” und dass sich „auf parlamentarischem Wege nichts Grundlegendes an Unterdrückungsverhältnissen ändern werde.” Ihr Mandant gab an, dass er nicht zu einer Distanzierung bereit gewesen sei.

 

Eine auf den 10. Februar 2004 datierte, im Internet verbreitete Veröffentlichung des Bundes­vorstandes des linksextremistischen Vereins „Rote Hilfe e. V.” berichtete über die nicht erfolgte Einstellung Ihres Mandanten als Lehrer durch das Oberschulamt Karlsruhe, da dieses Zweifel habe, dass er sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einset­zen werde. Dabei wurde Ihr Mandant als eine seit 1989 in Heidelberg in der „Antifa- und An­tikriegsbewegung” sowie für „selbstverwaltete linke Zentren” engagierte Person charakteri­siert, die außerdem bundesweit für die „Rote Hilfe e. V.” aktiv sei.

 

Ihr Mandant referierte am 14. Oktober 2004 auf einer Veranstaltung der Autonomen Szene Saar in Saarbrücken zu seinem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen das Land Baden-Württemberg.

 

Für den 23. Oktober 2004 riefen verschiedene Organisationen, darunter auch linksextremisti­sche Vereinigungen, zugunsten Ihres Mandanten zu einer Demonstration in Heidelberg unter dem Motto "Weg mit dem Berufsverbot für Michael Csaszkóczy! Gemeint sind wir alle!" auf.

Im Zusammenhang mit der Veranstaltung wurden Flugblätter verschiedener Organisationen mit solidarisierenden Inhalten zugunsten Ihres Mandanten bekannt.

 

Ein im November 2004 auf der Internetseite „www.bunte-linke-hd.de” verbreitete Grün­dungserklärung des Bündnisses „Bunte Linke Heidelberg” bezeichnete Ihren Mandanten als einen der Sprecher dieses Bündnisses.

 

Am 3. Februar 2005 referierte Ihr Mandant bei einer Veranstaltung der Ortsgruppe Halle der linksextremistischen „Rote Hilfe e. V.” in den Räumlichkeiten der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg zum Thema „Berufsverbote”. (...)

 

Am 5. August 2005 kündigte die „Antifaschistische Aktion Hannover” für den 18. August 2005 anlässlich der gerichtlichen Auseinandersetzung Ihres Mandanten mit dem Bundesland Baden-Württemberg eine Filmvorführung der Ortsgruppe des linksextremistischen Vereins „Rote Hilfe e. V.” und der Ortsgruppe der linksextremistischen „Freien Arbeiterinnen und Arbeiter-Union” (FAU) an. (...)

 

Im März 2006 wurde eine auf der Internetseite „www.gegen.berufsverbote.de” verbreitete Presseerklärung des „Solidaritätskomitees gegen Berufsverbote” bekannt, in welchem das Komitee das zuungunsten Ihres Mandanten ausgefallene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe thematisierte und die Urteilsbegründung verbreitete.

 

Für den 25. März 2006 rief der Landesverband Baden-Württemberg der „Gewerkschaft Er­ziehung und Wissenschaft” (GEW) zu einer Demonstration in Karlsruhe auf, die sich unter Nennung des Falles Ihres Mandanten gegen so genannte Berufsverbote richten sollte. (...)

 

Die „Frankfurter Rundschau” berichtete in ihrer Ausgabe vom 3. August 2007 darüber, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt das Land Hessen verpflichtet habe, die 2005 erfolgte Be­werbung Ihres Mandanten für eine Einstellung als Lehrer in Heppenheim erneut zu prüfen.

 

Am 5. Oktober 2007 druckte die Zeitung „Unsere Zeit” (UZ) eine Erklärung Ihres Mandanten vom 21. September 2007 ab. Darin bedankte er sich bei seinen Unterstützern. Er nannte unter anderem „Autonome Antifas” und „KommunistInnen” und sandte „herzliche rote Grüße.(...)”

 

In einen Interview mit der linksextremistischen Zeitung „junge Welt“ (jW) vom 7. Dezember 2007 äußerte sich Ihr Mandant als Angehöriger des Bundesvorstandes des linksextremisti­schen Vereins „Rote Hilfe e. V.” zum Verein.

 

Am 28. April 2009 berichtete die elektronische Ausgabe des Nachrichtenmagazins „Der Spie­gel” auf der Internetseite „www.spiegel.de”, dass das Landgericht Karlsruhe Ihrem Mandan­ten, der sich zuvor auch in Hessen erfolglos um eine Anstellung als Lehrer bemüht hatte, ge­genüber dem Bundesland Baden-Württemberg einen Anspruch auf Schadensersatz (...) zugesprochen habe.

 

Eine im Jahr 2009 verbreitete Broschüre des linksextremistischen Vereins „Rote Hilfe e. V.” mit dem Titel „Wir sind alle 129a”, enthielt ein Interview, das Ihr Mandant für die Publikation geführt hatte. (Es handelt sich um ein Interview mit dem Schriftsteller Peter O.Chotjewitz.)

 

Des Weiteren sind hier bezogen auf die Jahre 2004 bis 2007 diverse Veröffentlichungen zu der Person Ihres Mandanten in der Presse und aus dem Internet im Zusammenhang mit seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bundesland Baden-Württemberg aufgrund seiner nicht erfolgten Einstellung als Lehrer erfasst. Die Veröffentlichungen erfolgten u. a. in der linksextremistischen Zeitung ,junge Welt" in ihren Ausgaben vom 24. Februar 2004 und 27. August 2004, in der „tageszeitung” vom 14. März 2006, in der Publikation „Die Rote Hil­fe” des linksextremistischen Vereins „Rote Hilfe e. V”, Ausgabe Nr. 2/2006 vom August 2006, durch die Nachrichtenagenturen AP und DPA vom 15. August 2006 und in der ,jungen Welt" vom 6. September 2007. Im Internet fanden sich diesbezügliche Informationen u. a. auf der Homepage des linksextremistischen Vereins „Rote Hilfe e. V.” vom 18. Mai 2004; dem Internetangebot „www.echo-online.de” vom 5. September 2005 und der Internetplattform „www.indymedia.org” vom 6. März 2006.

 

Außerdem sind im selben Zeitraum in dem vorgenannten Zusammenhang diverse Solidari­tätserklärungen verschiedener Organisationen zugunsten Ihres Mandanten bekannt geworden: so u. a. eine Solidaritätserklärung der „VVN-BdA Baden-Württemberg”, am 25. Mai 2004 veröffentlicht auf der Internetseite „Die linke Seite” (www.linkeseite.de), die Erklärung eines „Solidaritätskomitees gegen das Berufsverbot (für Michael Csaszkóczy)”, am 26. August 2004 veröffentlicht auf der linksextremistischen Internetplattform „www.nadir.org”, sowie eine Solidaritätserklärung der Ortsgruppe Hannover des Vereins „Rote Hilfe e.V.”, veröffent­licht in der Zeitung „vers beaux temps”, Ausgabe Nr. 11 vom Dezember 2004.

 

Darüber hinaus äußerte sich Ihr Mandant in Interviews bezüglich seiner nicht erfolgten Ein­stellung als Lehrer und seines Rechtsstreits mit dem Bundesland Baden-Württemberg; so bei­spielsweise gegenüber der Publikation „Die Rote Hilfe” des linksextremistischen Vereins „Rote Hilfe e. V.”, Ausgabe Nr. 2/2004, sowie den Zeitungen „Graswurzelrevolution” (GWR), Ausgabe Nr. 323 vom November 2007, und „Jungle World”, Ausgaben Nr. 13 vom 29. März 2006 und Nr. 29 vom 17. Juli 2008.

 

Die Rechtsgrundlage für die Speicherung der personenbezogenen Daten Ihres Mandanten ergibt sich für die in Akten gespeicherten Daten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG sowie für die in Dateien gespeicherten Daten aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG.

Soweit Ihr Mandant die Löschung seiner Daten beantragt, wird dieser Antrag zurückgewie­sen.

 

Begründung:

 

Eine Löschung kommt nach den Regelungen des BVerfSchG nur in Bezug auf in Dateien ge­speicherte Daten in Betracht.

 

Die Voraussetzungen für eine Löschung sind in § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BVerfSchG geregelt.

 

Da die hier dateimäßig zu Ihrem Mandanten erfassten Daten sowohl zulässigerweise gespei­chert wurden als auch weiterhin für die Aufgabenerfüllung des BfV erforderlich sind und die im vorliegenden Fall maßgebliche Löschungsfrist von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist, sind die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift nicht erfüllt.

 

Soweit Ihr Mandant anführt, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 13. März 2007 (Az.: 4 S 1805/06) unmissverständlich klargestellt, dass nicht nach­zuvollziehen sei, wie die bisher vom BfV vorgelegten Erkenntnisse zu seiner Person, die erkennbar durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien, überhaupt Erwähnung hätten finden können, wird — unabhängig von der Frage, ob der Auffassung des Gerichts zu folgen wäre — darauf hingewiesen, dass das BfV an dem Verfahren nicht beteiligt war und das Gericht deshalb auch keine Gelegenheit hatte, die hier vorliegenden Erkenntnisse zu würdi­gen.

 

Soweit die Ihrem Mandanten mitgeteilten Daten aktenmäßig erfasst sind, käme keine Lö­schung, sondern lediglich eine Sperrung in Betracht. Voraussetzung für eine Sperrung perso­nenbezogener Daten in Akten ist u. a., dass die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung des BfV nicht mehr erforderlich sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG). An dieser Voraussetzung fehlt es aber gerade aus den vorstehend erläuterten Gründen, so dass eine Sperrung der betref­fenden Daten ausscheidet.