19.12.2012

 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz teilt mit, dass er keine Gründe sieht, Michael Csaszkóczy die Auskunft über seine Daten zu verweigern. Trotz datenschutzrechtlicher Bedenken hat er natürlich keine Handhabe gegen den Verfassungsschutz und das Innenministerium.

 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

Datenschutz beim Bundesamt für Verfassungsschutz

Auskunftsersuchen gern § 15 Abs. 1 von Herrn Michel Csaszkóczy

 

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Heiming,

 

ich habe meine datenschutzrechtliche Prüfung der teilweisen Auskunftsverweigerung gegenüber Ihrem Mandanten abgeschlossen. Die Gründe für die Auskunftsverweigerung sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvR 586/90 vom 10.10.2000, Absatz-Nr. 17 aktenkundig zu machen, damit sie so der gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind und eine effi­ziente datenschutzrechtliche Kontrolle erfolgen kann.

 

Aus der mir vorgelegten Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsbedürfnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz und den grundrechtlich abgesicherten Informa­tionsansprüchen Ihres Mandanten konnte ich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung gern. § 15 Abs. 2 BVerfSchG nicht erkennen. Insofern konnte mir gegenüber nicht dargelegt werden, weshalb das Interesse Ihres Mandanten an einer Auskunftserteilung in diesem konkreten Fall gegenüber dem Interesse der speichernden Stelle an der Geheimhaltung der Informationen zurücktreten muss.

 

Nach Abwägung aller Umstände komme ich zu dem Ergebnis, dass hiergegen datenschutzrechtliche Bedenken bestehen. Da das Bundesamt für Verfas­sungsschutz trotzdem weiterhin die Auskunft verweigert, vermag ich Ihnen unter Hinweis auf § 19 Abs. 6 Satz 2 BDSG weitere Einzelheiten leider nicht mitzuteilen.