29.07.2014 Csaszkóczy und sein Anwalt untersuchen die Stellungnahme des LfV zur Klageschrift im Verfahren gegen die Auskunftsverweigerung und finden eklatante Defizite in der "Argumentation" dort.

[Das LfV führte aus, es] gebe zum Kläger keine Personenakte, sondern grundsätzlich würden beim LfV nur Sachakten geführt. Einzelpersonen würden nur beobachtet, wenn es sich um verfassungsfeindliche Bestrebungen handele, die auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien, was vorliegend nicht der Fall sei (vgl. Schriftsatz vom 27.05.2014). Dazu ist zu bemerken, dass das LfV dem Kläger durchaus (auch) Anwendung von Gewalt zuschreibt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 17.12.2012, S. 3, dort die Erkenntnis Ziffer 2.h) ). Auch im Rahmen des bereits erwähnten früheren Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte das LfV dem Kläger schon, ebenfalls ohne jeden belastbaren Beleg, gewalttätige Aktionen unterstellt. Zudem heißt es noch in der Sperrerklärung vom 30.10.2013 (dort S. 11), dass „dem LfV ... aktuelle vertrauliche Hinweise vor(liegen), wonach der Kläger sich weiterhin nicht von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele distanziert.”

Unabhängig vom (Un-)Wahrheitsgehalt dieser Behauptung kann festgehalten werden: Ist der Kläger gewaltbereit, müsste es zum Kläger eine Personenakte geben; ist er es nicht, sind wesentliche Teile der Sperrerklärung hinfällig.

[... Außerdem muss es sehr wohl eine gezielte Beobachtung gegeben haben -- wie sonst könnte es zu "Erkenntnissen" des VS kommen wie:..]

Der Kläger [soll] am Ostermarsch 2010 in Heidelberg teilgenommen haben; „zu dieser Veranstaltung riefen u.a. linksextremistisch und linksextremistisch beeinflusste Organisationen auf”; „unter anderem” soll dabei vermutlich bedeuten, dass — mindestens — auch die SPD und die Gewerkschaften zum Ostermarsch. wie üblich, aufgerufen hatten. Wie dann die Erkenntnis konkret über die Teilnahme des Klägers an diesem Marsch, der damit ja lediglich sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrgenommen hat, entstanden ist, ist auch nur nachvollziehbar, wenn man eine gezielte Beobachtung des Klägers unterstellt.

[...]

Der Beklagte vertritt nun neu die Auffassung, ein Auskunftsanspruch sei nur soweit zu erfüllen, wie dem LfV der damit verbundene Arbeitsaufwand zuzumuten ist. Dies ist einmal etwas vollkommen anderes als die bisherigen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und in der Sperrerklärung, wonach aus Geheimhaltungsgründen keine vollständige Auskunft erteilt werden könne. Dies kann aber auch nicht richtig sein, weil es im Ergebnis bedeutete, dass eine Person, die dem LfV sehr oft über einen sehr langen Zeitraum immer wieder 'auffällt' und vielfach — und dabei möglicherweise vielfach auch zu unrecht — gespeichert wird, sich allein über das Argument der Quantität mit weniger Auskünften und damit auch natürlich mit einem reduzierten Anspruch auf Löschung zufrieden geben muss. Das ist rechtsstaatlich nicht nur höchst bedenklich, sondern nicht denkbar.

[...]

Aus dem jüngsten Schriftsatz des Beklagten wird deutlich, dass dem Gericht - ohne ihm diesen Umstand mitzuteilen - große Teile der Akten vorenthalten wurden. Ob das Teile einer Personenakte oder Auszüge aus Sachakten sind, ist dabei sekundär. Erst als der Kläger dies begreift und benennt, liefert das LfV eine Begründung nach, die darauf hinausläuft, dass es selbst entscheiden kann, was für das Gericht und die Gegenpartei von Interesse ist und was nicht. Damit wird das Grundrecht auf Informationsfreiheit ad absurdum geführt. Wenn das LfV noch nicht einmal benennt, welche Daten es verheimlicht und dann auch noch beansprucht, selbst entscheiden zu dürfen, was relevant ist und was nicht, gibt es faktisch überhaupt keine Auskunftspflicht mehr und jeder Auskunftsanspruch läuft leer.

Heiming, Rechtsanwalt