Mit Schreiben vom 02.12.2010 erklärt der Verfassungsschutz, warum eine Akteneinsicht auch zur gerichtlichen Klärung nicht in Frage kommt:

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

 

mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 beantragen Sie Akteneinsicht beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV).

 

Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Ein Recht auf Akteneinsicht beim LfV ist im Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich mit dem Erlass des § 13 LVSG für ein Auskunftsrecht des Bürgers entschie­den. Dem Auskunftsanspruch Ihres Mandanten sind wir mit Schreiben vom 21. Sep­tember 2010 nachgekommen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen