Nach mehreren Abmahnungen bescheidet das Landesamt für Verfassungsschutz den Widerspruch - wie zu erwarten -

weitgehend negativ. Lediglich einige jüngere „Erkenntnisse“ des VS werden mitgeteilt. Darunter sind so brisante Details wie die Tatsache, dass Michael Csaszkóczy an einem Ostermarsch teilgenommen und die Rehabilitierung von Berufsverbotsbetroffenen gefordert habe.

Im Übrigen schafft sich der VS seine Begründungen im mittlerweile bekannten Zirkelschlussverfahren: Die AIHD ist Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes, Michael Csaszkóczy ist Mitglied der AIHD, folglich ist auch seine Überwachung legitim.

 

 

 

Abhilfe- und Widerspruchsbescheid:

 

1. Dem Widerspruch wird insoweit abgeholfen, als folgende weitere Erkennt­nisse mitgeteilt werden können:

 

a)     Am 2. April 2010 nahm der Widerspruchsführer in Heidelberg an einem Ostermarsch teil. Zu dieser Veranstaltung riefen unter anderem linksex­tremistische und linksextremistisch beeinflusste Organisationen auf.

 

b)     Am 30. April 2010 nahm der Widerspruchsführer am „Antifaschistischen Straßenfest” in Heidelberg teil.

 

2. Darüber hinaus wird Auskunft über die nachfolgenden Erkenntnisse erteilt:

 

a)     Am 1. November 2010 nahmen Sie in Heidelberg an einer von der „An­tifaschistischen Initiative Heidelberg” (AIHD) und der „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes — Bund der Antifaschistinnen und Antifa­schisten (VVN-BDA) veranstalteten Kundgebung teil. Dabei hielten Sie namens der AIHD eine Rede.

 

b)     Am 14. November 2010 beteiligte sich der Widerspruchsführer in Hei­delberg an einer linksextremistischen Protestkundgebung unter dem Motto „Nie mehr Faschismus — Nie wieder Krieg”. Die Veranstaltung wurde unter anderem von der AIHD durchgeführt.

 

c)     Am 30. April 2011 nahm der Widerspruchsführer am „Antifaschistischen Straßenfest” in Heidelberg teil.

 

d)     Am 22. Juli 2011 nahm der Widerspruchsführer in Heidelberg an einer Demonstration teil, für die die linksextremistische „Anarchistische Grup­pe Mannheim” warb und an der insbesondere Linksextremisten mitwirk­ten.

 

e)     Der Widerspruchsführer verfasste das Vorwort für die im Oktober 2011 erschienene Publikation „Genossenschutz — Die Rote Hilfe in Westber­lin 1969-71”. Herausgeber sind die linksextremistische Organisation „Rote Hilfe e.V.” (RH) und der Verein „Hans-Litten-Archiv e.V.”

 

f)       Am 17. Dezember 2011 nahm der Widerspruchsführer in Heidelberg an der linksextremistisch geprägten „Demo gegen Spitzel und für eine freie Gesellschaft” teil, die zum Abschluss der „Aktionswoche gegen Spitzel” stattfand.

 

g)     Als Mitglied des „Initiatorinnenkreises ,40 Jahre Berufsverbot Betroffene fordern: endlich Aufarbeitung und Rehabilitierung!”` forderte der Wider­spruchsführer laut der Website www.kommunisten.de (Stand: 20. Janu­ar 2012) die Öffentlichkeit dazu auf, „zum Jahrestag des Radikalener­lasses selbst aktiv zu werden und in Presseerklärungen und Initiativen die Aufarbeitung dieser unrühmlichen Vergangenheit einzufordern”. Im Aufruf „28. Januar 2012: 40 Jahre Berufsverbot — Betroffene fordern: endlich Aufarbeitung und Rehabilitierung!”, veröffentlicht auf der Websi­te www.berufsverbote.de (Stand 20. Januar 2012), wird der Wider­spruchsführer unter „Erstunterzeichner_innen” namentlich genannt.

 

h)     Am 18. Februar 2012 nahmen Sie in Worms/Rheinland-Pfalz an einer Demonstration gegen Rechtsextremisten teil und versuchten, innerhalb einer Personengruppe eine Polizeiabsperrung zu durchbrechen.

 

i)       Am 30. April 2012 nahm der Widerspruchsführer am „Antifaschistischen Straßenfest” in Heidelberg teil.

 

j)        Am 1. Mai 2012 nahm der Widerspruchsführer in Mannheim-Neckarau an einer Demonstration teil, die sich gegen eine Kundgebung der NPD richtete.

 

k)     Der Widerspruchsführer meldete für den 24. Juli 2012 eine Kundgebung in Heidelberg unter dem Motto „Gegen Spitzel und Überwachungsstaat! Gegen die Vertuschung des Heidelberger Polizeiskandals!” an.

 

3.        Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.

 

4.        Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Widerspruchsverfahrens.

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 250 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

 

(...)

 

Der Widerspruch gegen den Auskunftsbescheid des LfV vom 21. September 2010 ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen ist der Widerspruch unbegründet.

 

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die dem Widerspruchsführer mit Schrei­ben vom 21. September 2010 erteilte Auskunft über die beim LfV zu seiner Person gespeicherten Daten. Gemäß § 13 LVSG erteilt das LfV Betroffenen Auskunft über zu ihrer Person gespeicherte Daten, soweit keine Auskunftsverweigerungsgründe nach § 13 Abs. 2 LVSG vorliegen. Eine Ablehnung der Auskunftserteilung muss nach § 13 Abs. 3 S. 1 LVSG nicht begründet werden. Der erforderliche Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und auf die Möglichkeit, sich an den LfD zu wenden, § 13 Abs. 3 S. 3 LVSG, wurde erteilt.

 

Die Speicherung der mitgeteilten Erkenntnisse ist rechtmäßig. Das LfV ist gemäß § 7 LVSG befugt, die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu speichern. Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 1 LVSG i.V.m. § 3 Abs. 2 LVSG reichen für das Tätigwerden des LfV „tatsächliche Anhaltspunkte” für verfassungsfeindliche Be­strebungen aus. Diesbezüglich müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichte­te Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhalts-punkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010, Az.: 6 C 22.09). Der Wider­spruchsführer hat in seiner Widerspruchsbegründung die Notwendigkeit der Speiche­rung von Erkenntnissen, insbesondere im Hinblick auf vom Widerspruchsführer an-geführten Äußerungen zum sogenannten „Berufsverbot”, angezweifelt. Er lässt dabei unberücksichtigt, dass die Frage der Zulässigkeit einer Datenerhebung und -speicherung nicht auf das konkrete Erkenntnisdatum beschränkt werden kann, son­dern immer zugleich auch eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse er­forderlich macht.

 

Dies vorausgeschickt und unter Hinweis darauf, dass ein Auskunftsanspruch über die Arbeitsweise des LfV, insbesondere über die Speicherpraxis des LfV, gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist die Einlassung des Widerspruchsführers wie folgt zu beant­worten:

 

1.      Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und –speicherunq

 

Entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers sind die Daten zu seiner Per­son gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LVSG rechtmäßig erhoben und gespeichert. Das LfV beobachtet nach seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 3 Abs. 2 LVSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LVSG Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Unter Bestrebungen sind nach § 4 Abs. 1 LVSG ziel- und zweckgerichtete Verhal­tensweisen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in einem oder für einen Personenzusammenschluss zu verstehen.

 

Der Widerspruchsführer ist als Mitglied und Aktivist der linksextremistischen Orga­nisationen RH und AIHD bekannt. Bezüglich dieser Organisationen liegen tatsäch­liche Anhaltspunkte für linksextremistische Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 LVSG vor. Zusammenfassend können beide Organisationen wie folgt beschrie­ben werden:

 

a.      „Rote Hilfe e.V.”

 

Die RH ist eine von Linksextremisten unterschiedlicher ideologisch-politischer Ausrichtung getragene Organisation, deren „Neu"-Gründung im Jahre 1975 auf die erstmals 1924 in der Weimarer Republik unter Federfüh­rung der „Kommunistischen Partei Deutschlands” (KPD) gegründete „Rote Hilfe e.V.” und deren Auflösung im „Dritten Reich” zurückgeht. Sie versteht sich als eine „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation” und sieht ihren Arbeitsschwerpunkt in der poli­tischen und finanziellen Unterstützung von Angehörigen des linken Spekt­rums, wenn diese von staatlicher Repression betroffen oder aus „politischen Gründen” straffällig geworden sind. Gleichwohl macht sie deutlich, dass sie keine karitative Einrichtung sei und ihre Unterstützung ein Beitrag zur Stär­kung der Bewegung darstelle. Indem die RH der Bundesrepublik Deutsch­land politische Verfolgung und somit staatliche Willkür gegenüber Anders-denkenden unterstellt, agiert sie gegen die rechtstaatliche Fundierung staatlichen Handelns in Deutschland.

 

Die RH ist ein Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit extremisti­schen Aktivitäten eines Beobachtungsobjekts anfallen, können vom LfV im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gespeichert werden.

 

b.      „Antifaschistische Initiative Heidelberg”

Die linksextremistische AIHD, in der nach eigenen Angaben Personen aus verschiedenen Strömungen der „radikalen Linken”: „Anarchistinnen, Kom­munistinnen, Sozialistinnen, Autonome, Feministinnen und solche, die sich

 

überhaupt kein Label anheften lassen wollen", zusammenarbeiten, gründe­te sich 1999.

 

In ihrer Selbstdarstellung aus dem Jahr 2008 kommen sowohl Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als auch die Stellung der Gruppe zu Gewalt deutlich zum Ausdruck. Unter dem vordergründigen Stichwort „antifaschistisch” heißt es:

 

„Antifaschistisch zu kämpfen, heißt für uns, in den verschiedenen Bereichen mit den unterschiedlichsten Mitteln zu arbeiten. [...] Militanz, die sich durch angemessene Zielgerichtetheit, permanente Selbstreflexion, konsequente Abwägung und hohes Verantwortungsbewusstsein der Agierenden auszeichnet, betrachten wir als eines von vielen legitimen Mittel im Kampf um Befreiung. (...J.”

 

Die AIHD unterstellt der Bundesrepublik Deutschland, ein „rassistischer Staat” zu sein. Geltendes Ausländerrecht wird als „rassistische Gesetzge­bung” bezeichnet. Beispielsweise heißt es in einem Flugblatt zu einem Brandanschlag am 15. August 2000 in Ludwigshafen: „Nazis morden, der Staat schiebt ab — das ist das gleiche Rassistenpack! Gegen staatlichen Rassismus und faschistischen Terror!”.

 

Die AIHD ist ein Beobachtungsobjekt des LfV. Erkenntnisse, die im Zu­sammenhang mit extremistischen Aktivitäten eines Beobachtungsobjekts anfallen, können vom LfV im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung gespeichert werden.

 

 

2.      Einfluss des Urteils des VGH vom 13. März 2007, Az.: 4 S 1805/06

 

Die vom Widerspruchsführer angeführte Entscheidung des VGH vom 13. März 2007, Az.: 4 S 1805/06, hat keine Präjudizwirkung auf die gesetzlich zulässige Beobachtung der RH und der AIHD durch das LfV, die unter anderem im Rahmen der laufenden Beobachtung gewonnene Erkenntnisse auch zum Widerspruchsfüh­rer beinhaltet.

 

In dem Verfahren vor dem VGH wurde über den Antrag des damaligen Klägers und heutigen Widerspruchsführers auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg im Beamtenverhältnis auf Probe entschieden. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung dieser Frage war nach den Ausfüh­rungen des Gerichts § 6 Abs. 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG). Rechtsgrund­lage für die Erhebung und Speicherung von Daten durch das LfV ist jedoch nicht das LBG, sondern §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 und § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LVSG. Daher können die Ausführungen des VGH zur Verfas­sungstreue des Widerspruchsführers auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Spei­cherungen das LVSG ist.

 

Wie bereits ausgeführt, sind für eine Datenerhebung Anhaltspunkte für Bestre­bungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausreichend. Als Mitglied der RH und der AIHD bewegt sich der Widerspruchsführer im linksextre­mistischen Spektrum, so dass die Datenerhebung und -speicherung durch das LfV gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m Abs. 3 und § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LVSG rechtmäßig ist.

 

 

3.      Antrag auf vollumfängliche Auskunft

 

Bezüglich der im Tenor dieses Bescheids unter Ziff. 1 a) und b) mitgeteilten Er­kenntnisse wird dem Widerspruch abgeholfen, da diese Erkenntnisse vor Erlass des Auskunftsbescheids vom 29. September 2010 erfasst, im Auskunftsbescheid jedoch aus nicht mehr zu klärenden Gründen nicht berücksichtigt wurden.

 

Eine darüber hinausgehende Auskunft kann nur hinsichtlich der im Tenor dieses Bescheids unter Nr. 2 a) — k) wiedergegebenen Erkenntnisse erfolgen. Diese wur­den erst nach Erlass des Auskunftsbescheids vom 29. September 2010 beim LfV gespeichert. Eine weitergehende Auskunft kommt nach wie vor aus den im Auskunftsbescheid vom 29. September 2010 genannten Gründen nicht in Betracht.

 

Hinsichtlich der vom Widerspruchsführer begehrten vollständigen Auskunft besteht kein Auskunftsrecht, weil ein Auskunftsverweigerungsgrund gegeben ist. Der vom Widerspruchsführer verlangten Offenlegung personenbezogener Daten steht das staatliche Interesse an einer Geheimhaltung entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die zu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen (BVerwG Urteil vom 21. März 1986, Az.: 7 C 71/83, NJW 1986, 2329; BVerwG, NJW 1990, 2761, 2762). Dies gilt insbesondere für die Verfassungsschutzämter. Insgesamt macht die Regelung des § 13 Abs. 2 LVSG deutlich, dass den öffentlichen Sicherheitsin­teressen nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber Interessen des Betroffe­nen gegebenenfalls Vorrang einzuräumen ist.

 

Eine weitergehende Mitteilung gespeicherter Daten kommt auch nicht im Wege des Ermessens in Betracht. Die Gründe für eine Geheimhaltung überwiegen das Interesse des Widerspruchsführers auf Auskunft sowie sein Recht auf informatio­nelle Selbstbestimmung.

 

Dem Widerspruchsführer wurde im gesetzlichen Umfang Auskunft erteilt, darüber hinausgehende Auskunftsansprüche bestehen nicht.

 

 

4.      Antrag des Widerspruchsführers auf Löschunq

 

Eine Löschung von Daten kommt gemäß den Regelungen des LVSG nur im Hin-blick auf in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten in Betracht, § 14 Abs. 2 LVSG. Die Voraussetzungen für eine Löschung sind in § 14 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 5. 2 LVSG geregelt. Die hier dateimäßig gespeicherten Daten wurden sowohl zu­lässigerweise gespeichert und sind auch weiterhin für die Aufgabenerfüllung des LfV erforderlich. Die in § 14 Abs. 3 S. 2 LVSG genannten Löschfristen beginnen mit der letzten gespeicherten relevanten Information. Danach sind die gesetzlich vorgesehen Löschfristen noch nicht abgelaufen und die Voraussetzungen für eine Löschung nicht erfüllt.

 

Soweit die mitgeteilten Daten in Akten erfasst sind, kommt gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 LVSG keine Löschung, sondern lediglich eine Sperrung in Betracht. Vorausset­zung für eine Sperrung ist u.a., dass die Daten für die künftige Aufgabenerfüllung des LfV nicht mehr erforderlich sind. Gerade an dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. Damit scheidet eine Sperrung der betreffenden Daten aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Absatz 1 Satz 3, 2. Halbsatz Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg. Da der Widerspruch nur zu einem geringen Teil erfolgreich war, hat der Widerspruchsführer in Anwendung des Rechtsgedanken nach § 155 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die gesamten Kosten des Widerspruchverfah­rens zu tragen.