29.5.2015: Eine Hausarbeit des LfV

Als Reaktion auf eine entsprechende Anfrage des Richters am Verwaltungsgericht stimmt auch der VS Baden-Württemberg dem Fallenlassen des in-camera-Verfahrens gegen die Geheimhaltung großer Teile von Michael Csaszkóczys Akten zu. Dazu legt er etwas Hausarbeitsähnliches vor, das mit vielen Fußnoten erklärt, was "Linksextremismus" sei und warum Michael Csaszkóczy, die AIHD und die Rote Hilfe "linksextremistisch" seien.

Im folgenden dokumentieren wir einige Highlights aus diesem Werk. Da die Nummerierung der Fußnoten dem Original folgt, ist sie nicht fortlaufend.

  1. Der VS räumt ein, der Richter habe die "wesentlichen Streitpunkte im Kern" erfasst und gibt dann gleich zu:

    Zur Prüfung des Auskunftsantrags des Klägers wurden vom LfV die Sachakten zu den jeweiligen Beobachtungsobjekten herangezogen. Personenakten führt das LfV, wie richtig dargestellt, nicht. Die Recherchierbarkeit nach den Daten zur Person des Klägers in diesen Sachakten wird über ein Fundstellenregister sichergestellt, welches digitalisiert in Gestalt der Amtsdatei IBA geführt wird.

    -- mit anderen Worten: Wir führen keine Personenakten, können aber gleich welche erzeugen, wenn wir in IBA suchen. Das ist ohnehin viel besser, denn:

    Die entsprechend recherchierten Sachakten wurden der Verfahrensakte nicht beigefügt, da diese eine Fülle an Informationen und Daten zu den Beobachtungsobjekten und anderen Personen enthalten, die im vorliegenden Verfahren nicht relevant sind.

    Der VS reicht außerdem die vom Richter angemahnten Anlagen zu einem früheren Schriftsatz nach, die sie vorher offenbar verschlusselt hatten:

    Ferner mussten wir mit Bedauern feststellen, dass die Anlagen B 1 und B 2, auf die in der Klageerwiderung des LfV vom 27. Mai 2014 verwiesen wurde, unbeabsichtigt nicht versandt wurden. Wir bitten darum, das Versehen zu entschuldigen und übersenden diese Anlagen anbei.

  2. Das LfiV sieht die Fassung eines Beweisbeschlusses ebenfalls als nicht notwendig

  3. (Prozesstechnics)

  4. Speicherunq von Erkenntnissen zum Kläger — Beteiligung am Ostermarsch

    Der VS begründet zunächst (erneut), warum er glaubt, wenigsten für bestimmte Personengruppen sei das Mitlaufen bei einem Ostermarsch nicht (nur) Wahrnehmung von Grundrechten:

    Auf den vom Klägervertreter beispielhaft angeführten Ostermärschen beteiligten sich in der Vergangenheit unter anderem linksextremistische Gruppierungen. Im Rahmen von Veranstaltungen wie zum Beispiel den jährlichen Ostermärschen verbreiten sie ihre politische Meinung und versuchen Einfluss auf nicht-extremistische Gruppierungen und Organisationen zu nehmen.

    So schreibt zum Beispiel Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber in seinem, dem Gericht anliegend zur Verfügung gestellten Buch „Linksextremismus in Deutschland — Eine kritische Bestandsaufnahme”, 2014 auf S. 189:

    Pfahl-Traughber und den VS verbindet eine Art Zitierring, der hier so weit ging, dass der VS das Buch tatsächlich sowohl dem Richter als auch dem Kläger zur Verfügung stellte. Auch eine Art, Bestseller zu generieren, um so mehr, als der Herr Professor eifrig in der „Schriftenreihe der Akademie für Verfassungsschutz” publiziert.

    „Aktionen der Friedensbewegung wie etwa im Kontext der jährlichen Ostermärsche und in Verbindung mit allgemeinen Abrüstungsforderungen gehen meist von demokratischen Pazifisten aus. An einschlägigen Demonstrationen beteiligen sich aber auch Linksextremisten, was allein der Blick auf Fahnen und Transparente von kommunistischen Organisationen oder Parteien deutlich macht.”

    Der VS führt dann aus, der Kläger sei bekannt als Mitglied der AIHD, um dann zu Folgendem auszuholen:

    Die Inanspruchnahme grundgesetzlich geschützter Rechtspositionen steht dem gesetzlichen Auftrag des Verfassungsschutzes zur Sammlung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht entgegen.

    Es hängt zunächst von den Umständen des Einzelfalles ab, ob bei der Erhebung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Versammlungen überhaupt ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Abs. 1 GG vorliegt. Sofern ein solcher zu bejahen ist, dienen die §§ 5, 6 und 7 des LVSG in Konkretisierung des Gesetzesvorbehaltes nach Artikel 8 Abs. 2 GG als hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage.

    ...und so fort...

    Die Zulässigkeit der Erhebung von Informationen über eine Person hängt dabei nicht von ihren individuellen und subjektiven Beiträgen oder ihrer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ab. § 4 Abs. 1 Nr. 3 LVSG verlangt keine Voraussetzungen, die über die Mitgliedschaft in dem Personenzusammenschluss hinausgehen (BVerwGE 137, 275 Rn. 66).

    Von der Möglichkeit der Informationsbeschaffung ist mithin unter anderem der Besuch öffentlicher Veranstaltungen im Zusammenhang mit extremistischen Personenzusammenschlüssen umfasst. Mit anderen Worten wurde der Kläger nicht lediglich wegen seiner bloßen Teilnahme an einem Ostermarsch erfasst, sondern als Mitglied und Teil einer linksextremistischen Gruppierung.

    Unter Bezugnahme auf eben Gesagtes spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob der Kläger selbst Gewalt befürwortet bzw. ausübt oder nicht. Relevant für seine Beobachtung und die Speicherung von Erkenntnissen im Sinne des LVSG ist vorliegend lediglich seine Mitgliedschaft in linksextremistischen Personenzusammenschlüssen, weil diese eine aktive und ziel- und zweckgerichtete Unterstützung eines Personenzusammenschlusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG darstellt (§ 4 Abs.1 Satz 2 LVSG).

    Etwas kürzer: Wer die falschen Freunde hat, muss „angesichts höchstrangiger Rechtsgüter” Grundrechte schon mal der Staatraison opfern. Und nun folgt im Stil einer politikwissenschaftlichen Hausarbeit die Ausführung, wer so alles falsche Freunde sind. Die AIHD gehört jedenfalls schon mal dazu, und um das argumentativ hinzukriegen, klärt der VS erstmal, woher er kommt; weil es so schön ist und den Ton setzt, zitieren wir das mal in größerer Länge:

    Der Begriff „Extremismus” wird abgeleitet aus dem Lateinischen. „Extremus” – „äußerster Teil" – meint eine Position, die sich am äußersten Rand oder gar außerhalb einer Skala befindet. Entsprechend der geistesgeschichtlich seit der Französischen Revolution begründeten linearen Einteilung politischer Positionen von „links” bis „rechts” bezeichnen die extremen Positionen den „Linksextremismus” bzw. „Rechtrextremismus”.

    Der Begriff „Extremismus” wurde von den Verfassungsschutzbehörden ab 1974 aus der wissenschaftlichen Terminologie übernommen anstelle der bis dahin gültigen Bezeichnung „Radikalismus”.

    In der Politikwissenschaft gilt in der Negativdefinition der Begriff des „Extremismus” als eine „Sammelbezeichnung für unterschiedliche politische Gesinnungen und Bestrebungen [...], die sich in der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates und seiner fundamentalen Werte und Spielregeln einig wissen".1 Erfasst werden mit diesem Begriff völlig unterschiedliche Bewegungen, Organisationen oder Gruppen, deren Gemeinsamkeit in der Ablehnung der Minimalbedingungen eines demokratischen Verfassungsstaates besteht. Zu diesen Minimalbedingungen gehören die Gewaltenteilung, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus und Volkssouveränität. In der Positivdefinition zeichnen sich Extremisten trotz der ideologischen Unterschiede in ihrer Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates durch eine Reihe von gemeinsamen, im wissenschaftlichen Diskurs allerdings nicht einheitlich definierten Strukturmerkmalen aus, so z. B. Absolutheitsansprüche, Dogmatismus, Utopismus bzw. Utopieverzicht, Freund-Feind-Stereotype, Verschwörungstheorien, Fanatismus und Aktivismus.

    In der für den Verfassungsschutz maßgeblichen juristischen Definition wird der Begriff „Extremismus” nicht verwendet. Das „Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (LVSG)” spricht von „Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung” und definiert diese Bestrebungen als „solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen."2

    Zu diesen Verfassungsgrundsätzen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FdGO), gehören gemäß LVSG

    N.B. steht da nichts von Marktwirtschaft, Konkurrenz oder Armee. Aber wenn "Extremismus" an "Utopismus bzw. Utopieverzicht" zu erkennen ist, sind solche Details vielleicht nicht so wichtig. Aber:

    Auch der Begriff Linksextremismus kann politikwissenschaftlich als eine „Sammelbezeichnung für alle politischen Auffassungen und Bestrebungen” definiert werden, „die im Namen der Forderung nach einer von sozialer Gleichheit geprägten Gesellschaftsordnung die Normen und Regeln eines modernen demokratischen Verfassungsstaates ablehnen :4

    Das ist offenbar noch schlimm genug, aber es geht natürlich noch viel schlimmer, wie der VS unter der Überschrift „Gewaltorientierter Linksextremismus (Autonome)” ausführt, ohne allerdings darzulegen, wie die Ablehnung des Kapitalismus zu den oben angeführten Kriterien passt:

    Autonome lehnen Staat und Kapitalismus grundsätzlich ab und streiten für eine „herrschaftsfreie Gesellschaft”. Zu den allgemeinen Merkmalen dieser eher diffusen und heterogenen Szene, der eine einheitliche Ideologie fehlt, gehören neben Militanzbereitschaft Spontaneität, Organisations-, Hierarchie- und Theoriefeindlichkeit. Da sie ihr Ideal einer herrschaftsfreien Gesellschaft bereits im hier und jetzt umsetzen möchten, organisieren sich Autonome ohne fest gefügte Strukturen und Über–oder Unterordnungsverhältnisse.

    Entsprechend sind autonome Gruppierungen basisdemokratisch orientiert. Es gibt keine erklärten Mitgliedschaften oder gar Mitgliederlisten.

    Das klingt doch eigentlich regelrecht nett -- kein Papierkram, Spontaneität, gar Basisdemokratie. Was genau den VS stört, erhellt sich hier nicht ganz -- aber wer weißt, vielleicht hätten wir bei Armin Pfahl-Traughber nachlesen sollen:

    Zur Bewertung der autonomen Szene wird ergänzend auf die ausführliche Darstellung in dem beigefügten Buch von Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber, Linksextremismus in Deutschland – Eine kritische Bestandsaufnahme in Kapitel 11 verwiesen.

    Weiter macht der VS mit autonomen Antifaschismus und dessen vom VS identifizierten Wurzeln:

    Der Begriff „revolutionärer Antifaschismus” deutet darauf hin, dass es nicht allein um den Kampf gegen „Nazis” geht, sondern um Ansatzpunkte zum Kampf auch gegen das politische System. „Antifaschismus” sollte zum Hebel für antiimperialistische, revolutionäre Politik werden. Unter dem kleinsten gemeinsamen Nenner des „Kampfes gegen rechts” wandten sich nun auch Autonome (wie bereits orthodox- kommunistische Organisationen6) der Bündnispolitik (bis hin zu „Bürgerlichen”) zu, um ihre Isolation in der Gesellschaft zu überwinden. Zur Praxis des Konzeptes gehörten u. a. koordinierte Aktionen, Organisierung und Öffnung der Szene nach außen, Pressekontakte sowie die Entscheidung für eigene Öffentlichkeitsarbeit u. a. in Form von Broschüren.

    Broschüren! Nein! Der VS gibt sich im Folgenden Mühe, aus konkreten Aktionen doch noch eine gewisse Dämonisierung abzuleiten, etwa

    Die Inanspruchnahme des angeblichen Rechts auf Selbsthilfe gegen Rechtsextremisten negiert letztlich die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und staatlicher Stellen, soweit diese illegale Formen einschließt. Der Kampf gegen Nazis wird begleitet vom gezielt betriebenen Auf- und Ausbau szeneeigener Strukturen, Projekte und Trefforte (v. a. Autonome Zentren). „Anti-Nazi- Kampf” ist „Kampf auf der Straße” in Form von Gegendemonstrationen auch mittels Blockaden und direkter Konfrontation mit „Nazis”, auch unter Anwendung von Gewalt. Eigentlich jedoch geht es darum, jegliches Auftreten von Rechtsextremisten in der Öffentlichkeit zu verhindern („Nazis die Räume nehmen"). Rechtsextremisten wird damit das Recht auf die Wahrnehmung von Grundrechten abgesprochen und durch gezielte Aktionen faktisch vereitelt. Die Verhinderungsstrategien richten sich daher auch gegen Parteitage rechtsextremistischer Parteien, gegen Trefforte von Rechtsextremisten, gegen Schulungszentren, gegen den Erwerb von Immobilien durch Rechtsextremisten, gegen Verlage, die rechtsextremistische Literatur vertreiben, gegen „Nazi-Läden”, die Bekleidung oder Publikationen verkaufen und weiteres mehr.

    Besonders unerfreulich findet der VS, vielleicht ganz verständlicherweise:

    Im Rahmen „antifaschistischer Recherchearbeit” werden dazu im Vorfeld Informationen zu Personen des gegnerischen politischen Lagers gesammelt, aufbereitet und im schließlich veröffentlicht. Zum Teil werden auch an den Wohnadressen und/oder Arbeitsstätten Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Veröffentlicht werden Privatbilder, Adressen, aber auch persönliche Daten von Verwandten und Lebenspartnern. „Outings” sind zugleich Bestandteil „antifaschistischer Aufklärungsarbeit”, mit der in verschiedenen Formen Einfluss auf den öffentlichen Diskurs genommen werden soll. Persönlichkeitsrechte der Betroffenen werden dabei missachtet.

    Nach dem dramaturgischen Aufbau von Autonomen zu autonomen Antifaschisten kommt der VS jetzt vom Kern der Sache: Der AIHD

    Das zentrale Dokument zur politisch-extremistischen Einordnung der AIHD ist die Selbstdarstellung „Wir über uns! Grundlagen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg".8 Es stammt aus dem Jahr 2008, ist jedoch aktuell auf ihrer Homepage eingestellt und kann deshalb unveränderte Gültigkeit beanspruchen.

    ...klar, wenn jemand Selbstdarstellungen veröffentlicht, müssen dringend nachrichtendienstliche Mittel her. Weitere Belege für die Notwendigkeit entschlossener Aufklärung finden sich rasch:

    In dem „Dschungelbuch”, das an der Universität Heidelberg über ortsansässige Gruppen, Initiative und Projekte informiert, beschreibt sich die AIHD ihre Mitglieder als „Menschen aus verschiedenen Strömungen der radikalen Linken"11 Das oben bereits erwähnte Mitglied von AIHD und RH e.V. charakterisiert die AIHD als „eine systemantagonistische, außerparlamentarische und überparteiliche Gruppe”12, die seit vielen Jahren „für Kontinuität linksradikaler Politik praktischer und theoretischer Prägung” stehe, die als „relevanter politischer Faktor” den Repressionsbehörden ein Dorn im Auge sei. Im Szenejargon bezeichnet der Begriff der „radikalen Linken” die linksextremistische Szene.

    Nachdem, wie der VS oben ausgeführt hat, die VS-Behörden seit den 70er Jahren statt "Radikalismus" lieber "Extremismus" sagen, ist natürlich schon die Verwendung der alten Diktion höchst verdächtig. Per Überschrift kündigt der VS jetzt „Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen” an, hat dann aber nicht mehr als "Systemgegnerschaft" zu bieten:

    Dem politischen Blickwinkel von Linksextremisten entsprechend, sieht die AIHD das „bürgerlich- kapitalistische” System der Bundesrepublik auf dem Weg zu einer neuerlichen Weltmachtrolle. Analog zur Imperialismustheorie Lenins, wonach der Imperialismus als höchstes und letztes Stadium des Kapitalismus sich durch Aggressivität nach außen (im Kampf um Ressourcen und die Aufteilung der Welt) und zunehmender Repression nach innen kennzeichnet, beschreibt die AIHD die deutsche Bundeswehr als „in Angriffs- und Weltordnungskriegen” agierend. Entgegen den vorgeschobenen Begründungen gehe es dabei um „die Wahrung und Ausweitung strategischer und wirtschaftlicher Machtsphären”. Die „BRD” trete zunehmend mit „dem Anspruch auf, weltweit als Wirtschaftsgroßmacht zu agieren, zum einen „im Zuge der Durchsetzung allgemeiner Verwertungsinteressen im Gefüge der kapitalistischen Globalisierung”, zum anderen trete sie auch als „Akteur in den imperialistischen Verteilungskämpfen” auf.

    ...was natürlich alles böswillige, aus der Luft gegriffene Verschwörungstheorien sind, auf die nur Menschen kommen können, die dringend geheimdienstlicher Kontrolle bedürften. Genauso absurd:

    Die „Festung” Europa schotte sich mit deutscher Unterstützung von den „Verliererinnen der neuen wirtschaftlichen und militärischen „Weltordnungskämpfen” ab. Diese „Mobilisierung gegen die äußeren Gegnerinnen” gehe einher „mit verschärfter Repression im Innern. Durch wechselnde Bedrohungsszenarien werde „der Ausbau der ,Inneren Sicherheit' mit immer neuen Disziplinierungs- und Überwachungstechniken legitimiert.” Der „rasante Abbau bürgerlicher Freiheitsrechte” bedeute „eine massive Einschränkung der Möglichkeiten und die Verhinderung insbesondere außerparlamentarischer linker Opposition".14

    Der Ablehnung des kapitalistischen Gesellschaftssystems entspricht die Negierung ihrer politischen Verfasstheit: „Da wir unsere eigenen Interessen nicht an andere delegieren wollen und davon überzeugt sind, dass sich auf parlamentarischem Weg an den herrschenden Unterdrückungsverhältnissen nichts Grundlegendes ändern lässt, arbeiten wir parteiunabhängig und basisdemokratisch in der außerparlamentarischen Opposition". Über alle Differenzen hinweg eint die Gruppe das „Vorhaben”, die beschriebenen Zustände „zu ändern”.

    Krieg, Überwachung, Ungerechtigkeit, mangelnde Partizipation: Daran was ändern wollen ist also gegen die Verfassung, die der VS schützt. Das hatten wir genau befürchtet. Damit lässt des VS dann im Hinblick auf den Nachweis der staatsgefährdenden „Systemgegenerschaft” bewenden und untersucht „Aktionsfelder”, zunächst den Antifaschismus:

    Entsprechend bekennt sich die AIHD in ihrer Selbstdarstellung insbesondere zum „autonome[n] Antifaschismus der 1980er und 90er Jahre” als ihrem historischen Bezugspunkt, aber auch zur Tradition der „Neuen Linken”. Dazu betont sie ausdrücklich: „Der Wille, faschistischen Parteien und Banden nicht nur verbal, sondern auch auf der Straße, sei es mit Demonstrationen, Blockaden oder direkten Angriffen entgegenzutreten und somit die Parole ,Kein Fußbreit den Faschisten' in die Tat umzusetzen, unterschied den autonomen Antifaschismus vom bürgerlichen. Wichtiger Teil dieses Ansatzes ist ebenso, faschistische Strukturen aufzudecken, öffentlich zu machen und den Nazis Gesichter und Namen zugeben.” Damit wird die Bereitschaft zur Gewaltanwendung als entscheidendes Unterscheidungskriterium gegenüber dem bürgerlichen Antifaschismus hervorgehoben. Entsprechen bekennt sich die AIHD offen zur „Militanz” als einem „von vielen legitimen Mitteln im Kampf um Befreiung”, eine „Militanz, die sich durch angemessene Zielgerichtetheit, permanente Selbstreflexion, konsequente Abwägung und hohes Verantwortungsbewusstsein der Agierenden auszeichnet.”

    Der „Antifaschismus” der AIHD umfasst somit als zentrale Elemente das klare Bekenntnis zur Anwendung von Gewalt und die Intention der Systemüberwindung.

    ...womit dann der VS schon wieder nicht viel mehr als das Wort „Militanz” vorzuweisen hat. Damit sind sie zwar schon im Berufsverbotsverfahren selbst gescheitert – Einstein etwa hat sich selbst ja als militanten Pazifisten bezeichnet –, aber das ist ja jetzt schon wieder ein paar Jahre her, und vielleicht merkt es dieses Mal niemand. Weiter geht es mit Aktivitäten in Sachen Antirepression:

    Beispielhaft genannt sei die „Demonstration gegen Repression” in Heidelberg am 30. Januar 2010, zu der die AIHD unter dem Motto „Solidarität mit Mumia Abu-Jamal! Weg mit der Todesstrafe! Kampf der Klassenjustiz” aufgerufen hatte. In einem Bericht der AIHD über dieses Ereignis auf indymedia.org17 ist von „politischer Repression”, von einem „völlig überzogenen Polizeiaufgebot” oder von „linken politischen Gefangenen” die Rede. Ein Fronttransparent mit dem Motto der Veranstaltung „Kampf der Klassenjustiz! Gegen politische Repression und staatlichen Rassismus” habe den Demonstrationszug von ca. 300 Personen angeführt. Zudem seien Parolen gerufen worden wie „Freiheit für alle politischen Gefangenen!” oder „Hinter Knast und Krise steht das Kapital — der Kampf um Befreiung ist international” oder „Repression im ganzen Land — unsere Antwort: Widerstand”.

    ...wo doch völlig klar ist, dass Mumia Abu Jamal nach allen Regel des Grundgesetzes gerade noch so mit dem Leben davon gekommen ist. Der VS ärgert sich auch über so gemeine Verleumdungen der Polizei wie:

    In dem Aufruf der AIHD zu einer Kampagne „Still not loving the Police” ist die Rede davon, dass in einem „kapitalistischen Nationalstaat” die Polizei „die kapitalistische Ordnung zu beschützen” habe. Sie habe eine „Funktion als kapitalistische Ordnungsmacht” bzw. einen allgemeinen „Auftrag als Trägerin des staatlichen Gewaltmonopols und rigorose Durchsetzerin der bestehenden kapitalistischen Unordnung”; sie sei ein „Organ systematischer und organisierter Aufstandsbekämpfung”; sie handele als „politische Akteurin”; vom Polizeiapparat gehe „eine permanente Bedrohung demokratisch verbriefter Grundrechte” aus19

    Nein, wenn wer sowas sagt, muss mensch dringend auf Distanz gehen und darf jedenfalls nicht mehr in einer Gruppe mit ihm oder ihr sein. Noch mehr natürlich, wenn die Gruppe auch noch etwas tut, worauf der VS im Folgenden unter der Überschrift „Politische Praxis” eingeht:

    Wie am Beispiel der Proteste gegen eine Demonstration von Rechtsextremisten in Sinsheim am 21. März 2015 deutlich wird, wird das Verhindern einer direkten Konfrontation zwischen Rechts- und Linksextremisten durch die Polizei als „eindeutige[r] Verstoß gegen die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung” verurteilt. An gleicher Stelle heißt es weiter: „Die Nazis freuen sich über den Schutz durch die Bullen und behaupten, es hätte keinen Widerstand gegeben. Es stimmt, sie sind ungestört gelaufen. Doch über allem schwebt wieder einmal der alte Spruch: „Deutsche Polizisten schützen die Faschisten!”21

    Auf „linksunten.indymedia” berichtete die AIHD, dass es gelungen sei, die für den 8. Dezember 2013 geplante Weihnachtsfeier der NPD in einer Heidelberger Gaststätte zu verhindern, indem man die Wirtin zur Kündigung der Räumlichkeiten habe bewegen können. Der Bericht endet mit den Parolen: "Der NPD die Rute! Keine Räume, keinen Meter, keinen Fußbreit den Faschisten"22.

    ...und so weiter – der VS referiert die Publikationsarbeit der AIHD, die Beteiligung an Demonstrationen usf. – eigentlich alles recht honorige Dinge, die teils eigentlich Job des VS selbst wären. Über ein Raunen, das sei aber alles ein wenig intolerant, kommt der VS nicht hinaus. Wobei: Die AIHD kümmert sich natürlich auch um die Stützen der Gesellschaft, und das darf natürlich schon gar nicht sein:

    Die AIHD richtet ihre Aktivitäten auch gegen die sogenannte „Grauzone” eines „rechten” Umfeldes der „Nazi-Szene, wie es nach der Überzeugung von Linksextremisten „rechte Burschenschaften” sind. Seit Jahren mobilisiert die AIHD zur Verhinderung des „Maiansingens” der Burschenschaften in Heidelberg am 30. April. 1977 sei es erstmals gelungen, das „reaktionäre Burschentreiben zu verhindern”.

    Wenn die AIHD in dieser Darstellung des VS im Wesentlichen als besserer Verfassungsschutz daherkommt – die Gesellschaft der AIHD als Gruppe muss aber doch etwas hergeben, das eine Beobachtung rechtfertigt. Deshalb wirft der VS jetzt einen Blick auf die Gruppen-Kontakte:

    Die Bündnispartner kommen nahezu aus dem gesamten linksextremistischen Spektrum.

    Nee, klar, wer am Volkstrauertag von der deutschen Justiz – wenn auch in anderen Zeiten – hingerichteter Gewerkschafter_innen gedenkt und das auch noch mit aktuellen Gewerkschafter_innen gemeinsam tut... Nun, der VS sieht den Kläger ja auch als eine Art Rädelsführer in der Roten Hilfe. Vielleicht sind die ja so richtig böse?

    Die RH e.V. ist eine verfassungsfeindliche Organisation. Sie stellt sich ausdrücklich in die historische Tradition der ursprünglich 1921 bzw. 1924 gegründeten, parteikommunistisch dominierten und gesteuerten RHD. Darüber hinaus besteht aber auch eine politisch-inhaltliche Kontinuität, die sich in der Anknüpfung an das Selbstverständnis, die Zielsetzungen und die Aktionsformen der Vorgängerorganisation niederschlägt.

    ...gut, dass wir, was den VS angeht, nicht so weit in die Geschichte zurückgehen...

    Entsprechend gilt ihre Solidarität und Unterstützung „Aktivisten” aus der „radikalen” oder „revolutionären” Linken, also politisch motivierten Straf- und Gewalttätern aus dem linksextremistischen Spektrum bis hin zu terroristischen Gruppen wie der RAF oder den RZ.

    Wie die RH e.V. selbst betont, ist ihre Unterstützung von „staatlicher Repression” Betroffenen nicht karitativer Natur, sondern politisch motiviert. Diese Unterstützung erschöpft sich deshalb nicht im Stichwort „Solidarität”, sondern hat eine gegen das Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik gerichtete Stoßrichtung. Während die RH e.V, linksextremistische Straf- und Gewalttäter unterstützt und ermutigt, ihre politischen Ziele weiter zu verfolgen, offenbart sie auch selbst eine verfassungsfeindliche Einstellung, indem sie die Bundesrepublik als „bürgerlich-kapitalistisches” System auffasst und die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnt. Durch eine Vielzahl an Aktivitäten wirkt die „Rote Hilfe e.V.” ziel- und zweckgerichtet im Sinne dieser ihrer politischen Ausrichtung. Dazu gehört nicht nur die Hilfe für „Opfer” staatlicher Repression, mit denen sie indirekt die Bekämpfung des politischen Systems unterstützt, sondern auch eigene Betätigung zur „Aufklärung” der Öffentlichkeit in Form von Vorträgen, Informationsveranstaltungen oder der Verbreitung von Schriftgut.

    Schreiben die doch schon wieder Broschüren. Und reden von „Repression” angesichts von freiheitlichen demokratischen Gesetzen:

    Unter der Vielzahl an „Repressionsinstrumenten” kommt den §129, 129a und 129 b des Strafgesetzbuches eine angebliche Schlüsselrolle zu. Als „Schnüffel”- oder „Gesinnungsparagrafen” bezeichnet, seien sie eine Art Freibrief für eine Ausforschung der „linken” Szene, für den unkontrollierten Einsatz jeglicher Mittel zur „politischen Verfolgung”, seien sie lediglich Instrumente zur juristischen Ummantelung bzw. Legitimation politischer Willkür.

    Die Behauptung, dass es dem Staat und den ständigen Organen nicht um Strafverfolgung, sondern um Kriminalisierung und möglichst Ausschaltung von „unliebsamem” „Protest” und „Widerstand” gehe, unterstellt politische Willkür.

    Die RH ist verfassungsfeindlich, weil sie uns Willkür unterstellt. Weil sie verfassungsfeindlich ist, stimmt das mit der Willkür nicht. Deshalb handeln auch wir nicht willkürlich, und der Prozess ist gegenstandslos. Logik Marke Verfassungsschutz. Und wer sagt, die Behörden würden sich belastendes Material zusammenbasteln,

    dient dem Ziel, die Autorität staatlichen Behörden in Frage zu stellen, sie zu delegitimieren und das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat und damit in tragende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu er-schüttern.

    ...weshalb es auch so wichtig ist, dass der VS nicht bastelt, sondern kunstvoll konstruiert, wie in diesem Schriftsatz eindrucksvoll belegt wird. Nach all den Seiten von Konstruktion und Erläuterung geht es jetzt in die Zielgerade, denn der VS erläutert, was all die Ausführungen zu den Organisationen mit dem Kläger zu tun hat:

    Der Kläger ist beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden- Württemberg seit den 1990er-Jahren mit Erkenntnissen aus der linksextremistischen Szene gespeichert.

    Die Speicherung ist also der Grund für die Beobachtung. Dem VS soll also die Speicherung erlaubt werden – denn um diese geht es ja im Verfahren –, damit er beobachten darf, um wieder speichern zu können. Wenn der Versand von Büchern mit Schriftsätzen in diesem Verfahren Usus werden sollte: Wer spendet, damit wir dem VS ein paar Exemplare von Kafkas „Prozess” schicken können? Soviel jedenfalls zur AIHD. Zur RH fällt dem VS ein:

    Der Kläger hat sich bis heute nicht von der linksextremistischen Szene beziehungsweise deren Ideologie distanziert. Er unterhält nicht nur gelegentliche oder persönliche Kontakte, sondern bewegt sich nach wie vor aktiv in diesem Spektrum. Seine neuerliche Wiederwahl in den Bundesvorstand der RH e. V. belegt zudem seine Intention, sich in verantwortlicher Position und auf höchster Ebene für die Belange dieser linksextremistischen Organisation einzusetzen.

    Am 5. Februar 2015 wurde auf der Homepage der „Rote Hilfe e. V.” ein Interview mit dem Kläger in seiner Funktion als Bundesvorstandsmitglied der RH veröffentlicht, in dem er in der für Linksextremisten typischen Argumentationsweise die rechtsstaatlichen Prinzipien der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellte. Unter anderem argumentierte er wie folgt:

    „Die Linke täte gut daran, ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, dass Grundrechte in historischen Kämpfen um Befreiung errungene Rechte sind. Sie zu verteidigen, wo sie vom Staat ausgehöhlt werden, ist dabei nicht nur notwendig, wo die Linke selbst betroffen ist. Das gilt auch und insbesondere dann, wenn man sich etwas Besseres vorstellen kann als eine bürgerlich-kapitalistische Gesellschaft".

    In der Welt des VS kamen die Grundrechte als Geschenk der Herrschenden zu den Menschen? Der Verweis auf die französische Revolution oben deutet allerdings darauf hin, dass dem VS ein paar der historischen Ereignisse bekannt sind. Und er ärgert sich offenbar besonders darüber, an ein paar der jüngeren erinnert zu werden:

    Der Kläger hat darüber hinaus wiederholt in der „Rote Hilfe Zeitung” (RHZ) publiziert, zuletzt in Ausgabe 3 des Jahres 2013 mit dem Titel „Die ordnenden Hände des Staates. Neue Bücher über den Verfassungsschutz und die Mordserie des NSU”. Des Weiteren veröffentliche die RHZ in Ausgabe 2 des Jahres 2012 ein Interview mit dem Kläger zum Thema „... Personen, die nicht die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten”. Hintergrund war die Kampagne „40 Jahre Radikalenerlass”. Zwei weitere Artikel des Klägers wurden im Jahr 2011 in Ausgabe 3 der RHZ publiziert. Ein Titel lautete „Juristische Bekämpfung der Stadtguerilla als Tragödie und als Farce. Der Prozess gegen Verena Becker”, der andere „Ein Musterschüler. Wolfgang Kraushaar macht sich einen Reim auf die Stadtguerilla”. Darüber hinaus erschien ein Beitrag des Klägers in der im Jahr 2013 erschienen Schrift „Das Prinzip Solidarität. Zur Geschichte der Roten Hilfe in der BRD” mit dem Titel „Maoistische Rechtsbrecher”.

    Fazit: Fleißarbeit, aber in der Wahl der Quellen verbesserungswürdig

1

Uwe Backes/Eckhard Jesse, Politischer Extremismus in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn 1993 (= Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung Bd. 272), S. 40.

2

Vgl. §4 Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz – LVSG).

3

§4 Abs. 2 LVSG.

4

Armin Pfahl-Traughber, Linksextremismus – analytische Kategorie oder politisches Schlagwort? Begriffsbestimmung – Differenzierung – Ideologievarianten (= Schriftenreihe der Akademie für Verfassungsschutz), Heimerzheim 2015, S. 18; ähnlich ders., Linksextremismus in Deutschland. Eine kritische Bestandsaufnahme, Wiesbaden 2014, S. 15-27.

5

www.verfassungsschutz.de

6

Wie z. B. die DKP und die WN-BdA. Insoweit auch zum linksextremistischen Antifaschismus-Begriff: Urteil des VG München vom 02.10.2014, dort II. 1. b) bb); Anlage 5.

7

Vgl. hierzu Anlage 1, Tim Mannewitz, „Nazi-Outing” – Zwecke, Funktionen und Probleme eines neuen „Volxsports” in: Hirscher/ Jesse (Hrsg.), Extremismus und Demokratie, Bd. 26, S. 458-470.

8

Wir Über uns! Grundlagen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg; Stand: Oktober 2008; www.autonomes-zentrum,org, (vgl. Anlage 2)

9

Vgl. das Interview mit Michael Dandl in analyse & kritik (ak) Nr. 557 vom 21. Januar 2011. ,o Selbstdarstellung „Wir über unsl”

10

Wir Über uns! Grundlagen der Antifaschistischen Initiative Heidelberg; Stand: Oktober 2008; www.autonomes-zentrum,org, (vgl. Anlage 2)

11

https://dschungelbuch.stura.uni-heidelberg.de (gelesen 26. Mai 2015).

12

Interview mit Michael Dandl in analyse & kritik (ak) Nr. 557 vom 21. Januar 2011

13

AIHD, Gegen den rassistischen Normalzustand – Kein Mensch ist illegal!” Aufruf zum „antifaschistischen Straßenfest” in Heidelberg am 30. April 2015; www.autonomes-zentrum.org (gelesen 26. Mai 2015).

14

Selbstverständnis 'Wir über uns!'

15

Vgl. Anlage 3

16

„Linksextremismus - Die immer recht haben”, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. Oktober 2012.

17

http://de.indymedia.org (gelesen 27. Mai 2015)

18

Ebd.

19

„Still not loving the Police. Gegen Polizeiterror und staatliche Repression!" Aufruf der AIHD zur Kampagne Still not loving the Police” vom 25. Februar 2011; www.autonomes- zentrum.org (gelesen 26. Mai 2015).

20

AIHD, Aufruf „Den Nazi-Aufmarsch in Sinsheim-Hoffenheim verhindern! Gemeinsam gegen die Fa‑schisten vorgehen!” vom November 2090www_autonomes-zentrum.org (gelesen 26. Mai 2015).

21

AIHD, Polizei verhindert Protest in Sichtweite der Nazis; linksunten.indymedia.org (gelesen 26. Mai 2015).

22

AIHD, NPD-Weihnachtsfeier in Heidelberg geplatzt; Ilinksunten.indymedia.org (gelesen 26. Mai

2015).

23

„Hammerskins im Südwesten mit neuen Strukturen”, vom 20. August 2013; linksunten.indymedia.org (gelesen 26. Mai 2915).

24

AIHD, Vier Direktkandidaten der NPD in der Kurpfalz, www .autonomes-zentrum.org (gelesen 26. Mai 2015).

25

AIHD, Schwetzinger Zeitung macht PR für Nazi-Tätowierer; linksunten.indymedia.org (gelesen 30. April 2015).

26

AIHD, Die Geschichte des 30. April in Heidelberg; vom 11. April 2015; www.autonomes-zentrum.org (gelesen 26. Mai 2015).

27

Selbstdarstellung „Wir über uns!”

28

Aufruf von AIHD und AGM gegen den NATO-Gipfel im April 2009; www.autonomes-zentrum.org (gelesen (15. Oktober 2014).

29

https://linksunten.indymedia.org.

30

Vgl. Anlage 4.

31

§2 der Satzung der „Roten Hilfe e.V.”, Stand November 2010; www.rote-hilfe.de.

32

Ebd.

33

§3 der Satzung der „Roten Hilfe e.V.”