Das Oberschulamt Karlsruhe lehnt es endgültig aus politischen Gründen ab, Michael Csaszkóczy in den Schuldienst einzustellen.


Oberschulamt Karlsruhe


25.08.2004


RA Martin Heiming (...)


Einstellung Ihres Mandanten in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg


Antrag vom 22.03.2002


Sehr geehrter Herr Heiming,


auf den o.a. Antrag ergeht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage folgende Entscheidung:

Der Antrag Ihres Mandanten Michael Csaszkóczy auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Gründe:

Aufgrund der dem Antragsteller bekannten Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz (siehe Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 05.02.2004, auf das im weiteren verwiesen wird), deren zugrunde liegende Tatsachen der Antragssteller bei dem vertieften Einstellungsgespräch am 21.April 2004 im Oberschulamt Karlsruhe im Wesentlichen as zutreffend eingeräumt hat (siehe Niederschrift sowie bei dem Gespräch überreichte Stellungnahme des Antragsstellers) sowie aufgrund der Tatsache, dass er aktives Mitglied der Antifaschistischen Initiative Heidelberg ist, verbleiben aufgekommene Zweifel an der Verfassungstreue des Antragsstellers. Dies insbesondere auch, weil der Antragsteller sich ausdrücklich zu Militanz als “legitimes Mittel im Kampf um Befreiung” und zu den Zielen der Organisation aktiv (Sprecherfunktionen, wiederholte Teilnahme an Demonstrationen, Kundgebungen etc.) bekennt.

(...)

Da das System der parlamentarischen Demokratie und das (grundsätzliche) Gewaltmonopol des Staates zu den wesentlichen Merkmalen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen, sind öffentliche Aktivitäten, die diese freiheitlich demokratische Grundordnung über ein Jahrzehnt hinweg und bis in die jüngste Zeit (Juni 1992 bis Dezember 2203) (!) bekämpfen, geeignet, Zweifel zu begründen an der persönlichen Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst, jederzeit einzutreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes (§ 6 Abs. 1 Nr.2 Landesbeamtengesetz, siehe auch § 8 Abs. 1 Satz2 BAT).

Der Antragsteller konnte diese Zweifel bislang nicht ausräumen.

Ihm mangelt somit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Einstellung in den Schuldienst.

Er unterstützt eindeutig aktiv linksextremistische Organisationen und Strukturen und deren gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Verhalten.

Aufgrund des bestehenden Eignungsmangels muss der Antrag zwingend abgelehnt werden.

(...)

Mit freundlichen Grüßen


Brandner

Ltd. Regierungsdirektor